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Betriebsbedingungen

Entwurf — noch nicht in Kraft

Diese Fassung ist ein Entwurf und noch nicht anwaltlich geprüft. Sie begründet keine Rechte und keine Pflichten, und es kommt auf ihrer Grundlage kein Vertrag zustande. Sie steht hier, weil ein Verweis ins Leere schlechter wäre als ein offener Entwurf.

Wenn Ihnen daran etwas auffällt — gern: info@red-commerce.com.

Entwurf, Fassung 2026-12-ENTWURF — Stand 18.08.2026. Nicht in Kraft. Vor der ersten Verwendung anwaltlich zu prüfen; offene Stellen sind mit […] gekennzeichnet und in README.md begründet.

Diese Bedingungen gelten, wenn der Kunde beim Anbieter eine Maschine mietet, auf der seine Installation läuft. Sie ergänzen die Nutzungsbedingungen; bei Widersprüchen gehen sie für den Betrieb der Maschine vor.

Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Anlage 2) ist in diesem Fall stets mitvereinbart.


§ 1 Gegenstand

(1) Der Anbieter überlässt dem Kunden für die Dauer des Vertrages eine virtuelle Maschine mit der vereinbarten Ausstattung (Rechenkerne, Arbeitsspeicher, Speicherplatz) in einem Rechenzentrum in der Bundesrepublik Deutschland und richtet die Software des Kunden darauf ein.

(2) Auf die Überlassung findet Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.

(3) Die vereinbarte Ausstattung, das Entgelt und der Standort ergeben sich aus dem Angebot.

§ 2 Betriebshoheit

(1) Der Anbieter stellt die Maschine zur Verfügung. Verantwortlich für den Betrieb der darauf laufenden Software ist der Kunde.

(2) Der Anbieter ist nicht Betreiber des Geschäfts des Kunden. Er schuldet weder dessen Erreichbarkeit gegenüber dessen Kunden noch die Überwachung von dessen Abläufen.

(3) Wünscht der Kunde, dass der Anbieter Aufgaben des Betriebs übernimmt, ist das gesondert zu vereinbaren und nach Aufwand zu vergüten (§ 5 Abs. 2 Buchst. d der Nutzungsbedingungen). Eine solche Vereinbarung ändert die Verantwortlichkeit nach Absatz 1 nur im vereinbarten Umfang.

§ 3 Was der Anbieter übernimmt

(1) Der Anbieter erbringt:

a) den Betrieb der Maschine einschließlich Netzanbindung und Speicher, b) die Aktualisierung des Betriebssystems und der Systemdienste, c) die tägliche Sicherung der Maschine mit einer Vorhaltezeit von sieben Tagen, d) die Wiederherstellung aus einer Sicherung auf Verlangen des Kunden, e) die Bereitstellung und Erneuerung eines Zertifikats für die Transportverschlüsselung, f) das Einspielen von Sicherheitsaktualisierungen der Software (§ 4), g) eine nicht-produktive Testinstanz, h) die Ausfuhr der Daten nach § 9.

(2) Nicht geschuldet sind insbesondere: die Einrichtung und Anpassung der Software über die Ersteinrichtung hinaus, die Pflege von Inhalten und Stammdaten, die Überwachung der Anwendung, die Wiederherstellung nach Fehlern des Kunden sowie die Anbindung fremder Systeme.

§ 4 Sicherheitsaktualisierungen

(1) Der Anbieter spielt Sicherheitsaktualisierungen der Software selbst und ohne gesonderte Aufforderung ein. Der Kunde kann darauf nicht verzichten.

(2) Grund hierfür ist der Schutz der übrigen auf der Infrastruktur des Anbieters betriebenen Systeme. Eine kompromittierte Installation gefährdet diese unmittelbar.

(3) Über den Zeitpunkt aller übrigen Versionen entscheidet der Kunde; sie können seine Abläufe berühren.

(4) Führt eine Sicherheitsaktualisierung zu einer Störung, stellt der Anbieter auf Verlangen des Kunden den vorherigen Stand aus der Sicherung wieder her.

§ 5 Verfügbarkeit

(1) Der Anbieter erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Eine Verfügbarkeit in Prozent wird nicht zugesagt.

(2) Der Anbieter weist ausdrücklich darauf hin: Wer eine Verfügbarkeitszusage benötigt, sollte sie vereinbaren; ohne gesonderte Vereinbarung besteht keine.

(3) Wartungsarbeiten, die eine Unterbrechung erwarten lassen, kündigt der Anbieter mindestens 48 Stunden vorher in Textform an und führt sie nach Möglichkeit zwischen 22 und 6 Uhr durch. Für Maßnahmen zur Abwehr einer akuten Gefahr gilt Absatz 4.

(4) Eine Wiederherstellung erfolgt ohne schuldhaftes Zögern. Da täglich gesichert wird, kann der Datenstand bis zu 24 Stunden hinter dem Zeitpunkt der Störung zurückliegen. Wer das nicht hinnehmen kann, muss eine engere Sicherung gesondert vereinbaren.

§ 6 Notfallrecht

(1) Der Anbieter ist berechtigt, eine Instanz ohne Vorankündigung vom Netz zu nehmen, wenn von ihr eine erhebliche Gefahr für Dritte, für andere Instanzen oder für den Netzbetrieb ausgeht, insbesondere bei Versand unerwünschter Nachrichten, bei Angriffen nach außen oder bei einer Auslastung, die andere Instanzen beeinträchtigt.

(2) Der Anbieter benachrichtigt den Kunden unverzüglich, nennt den Grund und stellt die Instanz wieder her, sobald die Gefahr beseitigt ist.

(3) Dieses Recht besteht nicht wegen offener Forderungen. Für den Zahlungsverzug gilt ausschließlich § 8.

(4) Der Anbieter protokolliert jede Maßnahme nach Absatz 1 mit Zeitpunkt und Grund und macht das Protokoll dem Kunden zugänglich.

§ 7 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde betreibt die Software eigenverantwortlich (§ 2) und beachtet dabei die für sein Geschäft geltenden Vorschriften.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass von seiner Instanz keine Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 ausgeht, und wirkt an deren Beseitigung mit.

(3) Der Kunde hält die Zugangsdaten geheim und meldet dem Anbieter unverzüglich den Verdacht einer unbefugten Nutzung.

(4) Die Domain verwaltet der Kunde. Der Anbieter benennt die erforderlichen Einträge.

§ 8 Zahlungsverzug

(1) § 11 der Nutzungsbedingungen gilt für die Software. Für die Maschine gilt ergänzend:

Verzug Wirkung auf die Maschine
bis 30 Tage keine
ab 31 Tagen Der Anbieter kündigt die Beendigung des Betriebs unter Nennung des Datums an und stellt die Ausfuhr der Daten bereit
ab 61 Tagen Der Anbieter ist zur Kündigung des Betriebs berechtigt; die Maschine wird frühestens 30 Tage nach Zugang der Kündigung abgeschaltet

(2) Die Ausfuhr nach Absatz 1 wird ohne gesonderte Aufforderung bereitgestellt.

(3) Der Umzug auf eine eigene Umgebung ist dem Kunden jederzeit möglich, auch während des Verzugs. Der Anbieter behindert ihn nicht.

(4) Eine Sperrung im laufenden Betrieb — insbesondere ein Schreibschutz oder das Aussetzen der Bestellannahme — findet nicht statt.

§ 9 Daten, Ausfuhr und Löschung

(1) Die auf der Maschine verarbeiteten Daten sind und bleiben Daten des Kunden.

(2) Der Kunde kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen eine vollständige Ausfuhr seiner Daten in gängigen Formaten verlangen; ein Entgelt fällt dafür nicht an.

(3) Nach Beendigung des Vertrages löscht der Anbieter die Daten des Kunden einschließlich der Sicherungen nach Ablauf von 30 Tagen. Auf Verlangen des Kunden erfolgt die Löschung früher. Der Anbieter bestätigt die Löschung in Textform.

(4) Einzelheiten zur Verarbeitung im Auftrag regelt Anlage 2.

§ 10 Preisanpassung

(1) Der Anbieter kann das Entgelt für die Maschine anpassen, wenn sich seine Bezugskosten ändern. Er zeigt die Anpassung mindestens 8 Wochen vor Wirksamwerden in Textform an.

(2) Der Kunde kann den Betrieb bis zum Wirksamwerden der Anpassung außerordentlich kündigen. Der Vertrag über die Software bleibt davon unberührt.

(3) Der Anbieter weist darauf hin, dass die Bezugskosten für Rechenleistung erheblichen Schwankungen unterliegen können.

§ 11 Laufzeit

(1) Der Betrieb wird auf unbestimmte Zeit vereinbart und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Die Kündigung des Betriebs beendet den Vertrag über die Software nicht. Der Kunde kann seine Installation auf eine eigene Umgebung übernehmen; sein Nutzungsrecht und seine Lizenzschlüssel bleiben unverändert.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 12 Haftung

(1) Es gilt § 13 der Nutzungsbedingungen.

(2) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Sicherung nach § 3 Abs. 1 Buchst. c eingetreten wäre. Im Übrigen ist die Haftung für Datenverlust auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Sicherung für die Wiederherstellung entstanden wäre.


Was in diesem Text bewusst nicht steht

Keine Verfügbarkeitszusage. Ein Einzelunternehmen, das 99,9 % verspricht, verspricht eine Rufbereitschaft, die es nicht hat — und ein gebrochenes Versprechen ist teurer als ein fehlendes. Der Text sagt das ausdrücklich, statt es zu verschweigen (§ 5 Abs. 2).

Kein Rundum-Betrieb. Der Betrieb bleibt beim Kunden. Wer Betreuung will, bucht Stunden — das ist ehrlicher, als sie in einem Serverpreis zu verstecken, den auch der zahlt, der sie nicht braucht.

Kein Schalter wegen Geld. Das Notfallrecht aus § 6 greift bei Gefahr für Dritte und ausdrücklich nicht wegen einer offenen Rechnung. Das Ende einer Miete nach § 8 ist kein Abschalter: Es kommt angekündigt, mit Frist, und die Daten liegen vorher beim Kunden.