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Nutzungsbedingungen

Entwurf — noch nicht in Kraft

Diese Fassung ist ein Entwurf und noch nicht anwaltlich geprüft. Sie begründet keine Rechte und keine Pflichten, und es kommt auf ihrer Grundlage kein Vertrag zustande. Sie steht hier, weil ein Verweis ins Leere schlechter wäre als ein offener Entwurf.

Wenn Ihnen daran etwas auffällt — gern: info@red-commerce.com.

Entwurf, Fassung 2026-12-ENTWURF — Stand 19.08.2026. Nicht in Kraft. Vor der ersten Verwendung anwaltlich zu prüfen; die offenen Stellen sind mit […] gekennzeichnet und in README.md begründet.

Zur Fassungsbezeichnung. Sie hat die Form JJJJ-MM und wird bei jeder inhaltlichen Änderung erhöht. Sie steht in config/vertrag.php und wird bei jedem Abschluss mitgespeichert (§ 2 Abs. 5) — solange dort nichts steht, nimmt das System kein Angebot an. Der Zusatz -ENTWURF ist Absicht: Er macht jede Zustimmung, die versehentlich gegen diesen Stand zustande käme, im Nachhinein erkennbar.

Anbieter: red.Commerce, Inhaber Jan Dohmen, Forstweg 18, 47877 Willich (nachfolgend „Anbieter").


§ 1 Gegenstand und Geltung

(1) Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Überlassung der Softwareprodukte red.Shop, red.WaWi, red.POS und red.WMS (einzeln „Software") auf Zeit sowie für die damit verbundenen Leistungen.

(1a) Mietet der Kunde zusätzlich eine Maschine beim Anbieter, gelten dafür die Betriebsbedingungen (Anlage 1) und der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Anlage 2). Beide sind Vertragsbestandteil; bei Widersprüchen gehen sie diesen Bedingungen für den Betrieb der Maschine vor. Der Betrieb der Software obliegt auch dann dem Kunden (Anlage 1 § 2).

(2) Die Überlassung erfolgt auf Zeit gegen ein laufendes Entgelt. Auf den Vertrag findet Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) Anwendung. Für die unentgeltliche Nutzung nach § 7b gilt das nicht; dort tritt § 7b an die Stelle der §§ 535 ff. BGB.

(3) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern kommt nicht zustande.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(5) Der jeweils vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsstufe (§ 7a), den eingesetzten Produkten und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsbeschreibung. Diese wird dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und ist Vertragsbestandteil.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Tarife auf den Seiten des Anbieters, insbesondere im Kostenrechner, stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung, ein Angebot einzuholen.

(2) Stellt der Kunde eine Zusammenstellung zusammen und übermittelt er die dafür erforderlichen Angaben, so erstellt der Anbieter ihm ein Angebot. Das Angebot weist die vereinbarten Leistungen, das Entgelt und seine Gültigkeitsdauer aus. Der Anbieter ist an sein Angebot bis zum Ablauf der darin genannten Frist gebunden; die Frist beträgt mindestens 30 Tage ab Zugang.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Frist annimmt. Die Annahme erfolgt über die im Angebot genannte Adresse oder in Textform. Ein Widerruf des Angebots durch den Anbieter vor Annahme ist nur aus sachlichem Grund und nur mit Wirkung für die Zukunft möglich; er wird dem Kunden mitgeteilt.

(4) Mit der Annahme versichert der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 1 Abs. 3). Betreibt er auf eigenen Systemen, erklärt er zugleich seine Auftragsstufe nach § 7a Abs. 5. Der Anbieter holt beide Erklärungen bereits vor Erstellung des Angebots ein und dokumentiert sie.

(5) Der Anbieter speichert den Vertragstext mit seiner Fassungsbezeichnung sowie den Zeitpunkt der Annahme und macht beides dem Kunden im Kundencenter zugänglich. Maßgeblich ist die Fassung, die im Zeitpunkt der Annahme galt; spätere Fassungen wirken nur nach § 17.

(6) Ein Vertrag über die unentgeltliche Nutzung (§ 7b) kommt auf demselben Weg zustande.

§ 3 Nutzungsrechte

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang für eigene Geschäftszwecke zu nutzen.

(2) Das Nutzungsrecht ist zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkt.

(3) Der Kunde darf die Software für seinen eigenen Geschäftsbetrieb produktiv einsetzen, und zwar auf so vielen Installationen, wie die Bauart des jeweiligen Produkts es erfordert. Bei red.POS ist das eine Installation je Kasse: Eine Kasse muss verkaufen können, wenn die Leitung ausfällt, und trägt deshalb ihre eigene Datenbank.

(3a) Daneben darf der Kunde beliebig viele nicht-produktive Installationen betreiben (Test-, Entwicklungs-, Vorschau- und Schulungssysteme). Eine Installation gilt als produktiv, wenn sie dem laufenden Geschäftsbetrieb dient, insbesondere wenn über sie Bestellungen angenommen, Belege ausgegeben oder Buchungen erzeugt werden.

(3b) Die Zahl der Installationen bemisst nichts. Maßgeblich ist allein die Zahl der Aufträge (§ 7a); eine zusätzliche Kasse kostet für sich genommen nichts, was über sie verkauft wird, zählt mit. Der Einsatz für einen anderen Geschäftsbetrieb — auch einen verbundenen — bedarf eines eigenen Vertrages.

(4) Der Kunde darf die Software durch Dritte in seinem Auftrag betreiben, warten und anpassen lassen, insbesondere durch Dienstleister und Agenturen. Der Kunde bleibt für die Einhaltung dieses Vertrages verantwortlich.

(5) Der Kunde darf die Software nicht an Dritte vermieten, verleihen, weitergeben oder Dritten den Zugang zu ihr als eigene Leistung anbieten. Der Betrieb der Software für einen Dritten im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages ist zulässig, sofern die Software für dessen Geschäftsbetrieb eingesetzt wird und dieser über eine eigene Lizenz verfügt.

§ 4 Quelltext und Änderungen

(1) Die Software wird im Quelltext ausgeliefert. Der Kunde erhält damit kein Recht zur Weitergabe.

(2) Der Kunde darf die Software für den eigenen Betrieb ändern. Für geänderte Stellen besteht kein Anspruch darauf, dass spätere Versionen der Software mit den Änderungen zusammenarbeiten. Die Gewährleistung entfällt, soweit ein Mangel auf einer Änderung des Kunden beruht.

(3) Für Erweiterungen sieht die Software dokumentierte Schnittstellen und Erweiterungspunkte vor. Deren Nutzung lässt die Ansprüche aus diesem Vertrag unberührt.

(4) Die Rechte des Kunden aus §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt.

§ 5 Leistungen des Anbieters

(1) Der Anbieter überlässt dem Kunden die Software in der jeweils aktuellen Version und erhält sie während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).

(2) Dazu gehören insbesondere:

a) die Bereitstellung neuer Versionen einschließlich Fehlerbehebungen und Anpassungen an geänderte gesetzliche Anforderungen im vereinbarten Umfang, b) die Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen, c) der Zugang zur Dokumentation, d) Unterstützungsleistungen, soweit sie gesondert beauftragt sind. Sie sind in der Vergütung nach § 7 nicht enthalten.

(3) Der Anbieter stellt neue Versionen zum Abruf bereit. Das Einspielen obliegt dem Kunden. Die Software lädt keinen Programmcode selbsttätig herunter und tauscht ihn nicht selbsttätig aus.

(3a) Mietet der Kunde eine Maschine beim Anbieter, spielt der Anbieter Sicherheitsaktualisierungen dort selbst ein (Anlage 1 § 4). Über den Zeitpunkt aller übrigen Versionen entscheidet weiterhin der Kunde.

(4) Der Anbieter benennt den Zeitraum, für den er Sicherheitsaktualisierungen für eine Hauptversion bereitstellt. Dieser Zeitraum beträgt mindestens [Zeitraum, mindestens 5 Jahre — siehe README, D8] ab Veröffentlichung der jeweiligen Hauptversion.

(5) Der Anbieter schuldet keine Anpassung der Software an die individuellen Verhältnisse des Kunden und keine Wiederherstellung von Daten.

§ 6 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist für die Betriebsumgebung verantwortlich, insbesondere für Server, Datenbank, PHP-Version, Netzanbindung und deren Absicherung. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus der Dokumentation.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßige Sicherungen seiner Daten und seiner Installation zu erstellen, insbesondere vor dem Einspielen einer neuen Version.

(3) Der Kunde hat Sicherheitsaktualisierungen unverzüglich einzuspielen. Unterlässt er dies, entfällt die Haftung des Anbieters für Schäden, die bei rechtzeitigem Einspielen nicht eingetreten wären.

(4) Der Kunde hat den Lizenzschlüssel geheim zu halten und dessen Verlust oder Missbrauch unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Kunde teilt dem Anbieter Änderungen an Firmierung, Anschrift, Rechnungsanschrift und Zahlungsdaten unverzüglich mit.

§ 7 Vergütung und Zahlung

(1) Die Vergütung richtet sich nach der Zahl der Aufträge (§ 7a) und nach der Zahl der eingesetzten Produkte. Die jeweils geltenden Stufen und Beträge ergeben sich aus der Preisliste; sie ist Vertragsbestandteil.

(1a) Das Entgelt setzt sich aus bis zu vier Posten zusammen, die im Angebot getrennt ausgewiesen werden:

a) dem Entgelt für die Software, das sich nach der Auftragsstufe (§ 7a) und der Zahl der eingesetzten Produkte richtet. Der Betrieb auf einer Maschine des Anbieters ist darin ab der zweituntersten Stufe der Preisliste enthalten, b) dem Entgelt für eine gemietete Maschine in der untersten Stufe der Preisliste (§ 7b). Es richtet sich nicht nach der Auftragsstufe, c) einem Zuschlag für den Betrieb auf eigenen Systemen des Kunden, falls vereinbart. Er ist ein Vomhundertsatz des Entgelts nach Buchstabe a und in der Preisliste beziffert; er ist erst ab der in der Preisliste genannten Stufe wählbar, d) dem Entgelt für ein Unterstützungskontingent, falls vereinbart.

Die Posten sind mit der Annahme des Angebots für die Vertragslaufzeit festgelegt; § 8 bleibt unberührt.

(1b) Die Vergütung ist im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(3) Der Einzug erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde erteilt dem Anbieter hierfür ein Mandat und sorgt für Deckung des Kontos. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf einen Tag verkürzt.

(4) Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Kunde.

(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Aufrechnung ist auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkt.

§ 7a Bemessung nach der Zahl der Aufträge

(1) Die Stufe wählt der Kunde. Sie ergibt sich nicht aus der Auftragszahl, und der Anbieter ändert sie nicht von sich aus. Der Kunde kann sie jederzeit im Kundencenter heraufsetzen; die Änderung wirkt zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums.

(1a) Jede Stufe enthält eine Zahl von Aufträgen je Kalendermonat; sie ergibt sich aus der Preisliste. Für Aufträge über dieser Zahl zahlt der Kunde nach (Absatz 1b) — die Stufe bleibt davon unberührt.

(1b) Die Nachzahlung beträgt je Auftrag über der enthaltenen Zahl den Satz der gewählten Stufe: ihr monatliches Entgelt geteilt durch die enthaltene Auftragszahl. Für die unterste Stufe gilt der Satz der nächsthöheren. Gerechnet wird je Kalendermonat, nicht im Durchschnitt; sie wird mit dem Entgelt des Folgemonats abgerechnet.

(2) Als Auftrag zählt der Auftrag in der Warenwirtschaft; wird keine Warenwirtschaft eingesetzt, die Shopbestellung beziehungsweise der Kassenbon. Daraus folgt:

a) eine Shopbestellung, die zu einem Auftrag der Warenwirtschaft wird, zählt einmal, b) Teillieferungen und Abrufe aus einem Rahmenvertrag zählen mit dem Auftrag, also einmal, c) Retouren, Gutschriften und Stornierungen zählen nicht, d) Angebote, die nicht angenommen werden, zählen nicht.

(3) Die Zahl wird von der Software übermittelt. Die Software ermittelt die Auftragszahl im Betrieb des Kunden und übermittelt sie dem Anbieter einmal täglich als Nutzungsmeldung nach § 10a. Übermittelt wird ausschließlich die Anzahl je Monat; Inhalt, Wert, Artikel und Beteiligte der Aufträge werden nicht übermittelt und zu diesem Zweck nicht ausgewertet.

(4) Der Kunde kann den aktuellen Stand, die daraus folgende Stufe und den Abstand zur nächsten Stufe jederzeit im Kundencenter einsehen. Der Stand des laufenden Monats wird dabei gesondert ausgewiesen; er geht in die Bemessung nicht ein.

(5) Bleibt die Meldung aus, insbesondere weil der Kunde sie unterbindet oder die Installation den Anbieter nicht erreicht, erklärt der Kunde die Stufe bei Vertragsschluss und danach jährlich. Der Anbieter ermittelt sie in diesem Fall nicht auf andere Weise.

(6) Bestehen im Fall des Absatzes 5 im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung unzutreffend ist, kann der Anbieter verlangen, dass der Kunde die Stufe durch eine Bestätigung seines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers belegt. Die Bestätigung beschränkt sich auf die Angabe der zutreffenden Stufe; weitere Angaben werden nicht übermittelt.

(7) Der Anbieter setzt die Stufe nicht herauf. Eine überschrittene Zahl führt allein zur Nachzahlung nach Absatz 1b und zu keiner anderen Folge — insbesondere zu keiner Einschränkung der Nutzbarkeit (§ 10a Abs. 5b).

(7a) Der Anbieter weist den Kunden im Kundencenter darauf hin, ab welcher Auftragszahl die nächsthöhere Stufe günstiger ist als die Nachzahlung. Der Wechsel bleibt die Entscheidung des Kunden.

(7b) Eine Herabsetzung der Stufe ist zum Beginn des übernächsten Abrechnungszeitraums möglich, höchstens einmal in zwölf Monaten.

(8) Eine wissentlich unzutreffende Erklärung nach Absatz 5 ist eine Vertragsverletzung. Der Anbieter kann die Differenz für den betroffenen Zeitraum nachfordern.

(9) Bleibt die Meldung nach § 10a aus, entsteht keine Nachzahlung nach Absatz 1b. Es gilt dann allein die vom Kunden erklärte Stufe (Absatz 5).

§ 7b Unentgeltliche Nutzung

(1) Der Anbieter stellt die Software Kunden, deren Auftragszahl die unterste Stufe der Preisliste nicht übersteigt, unentgeltlich zur Verfügung. Die unentgeltliche Nutzung ist nicht befristet.

(2) Sie umfasst ein Produkt der red.Commerce-Familie nach Wahl des Kunden, und dieses in vollem Funktionsumfang. Ein Anspruch auf Überlassung weiterer Produkte, auf Bereitstellung neuer Versionen und auf den Bezug von Erweiterungen besteht nicht.

(3) Auf die unentgeltliche Nutzung finden die §§ 535 ff. BGB keine Anwendung. Die Pflicht aus § 5 Abs. 1 besteht insoweit nicht.

(4) Sicherheitsaktualisierungen stellt der Anbieter auch bei unentgeltlicher Nutzung bereit.

(5) Eine Maschine des Anbieters ist nicht enthalten. Sie kann zu dem in der Preisliste genannten Betrag gemietet werden (§ 7 Abs. 1a Buchstabe b).

(6) Unterstützungsleistungen sind nicht enthalten. Sie können gesondert beauftragt werden.

(7) Der Anbieter kann die unentgeltliche Bereitstellung mit einer Frist von drei Monaten in Textform beenden.

§ 8 Preisanpassung

(1) Der Anbieter kann die Vergütung mit einer Frist von drei Monaten zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums in Textform anpassen.

(2) Erhöht sich die Vergütung, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Auf dieses Recht weist der Anbieter in der Mitteilung hin. Kündigt der Kunde nicht, gilt die Anpassung als angenommen.

(3) Eine Erhöhung innerhalb der ersten 12 Monate nach Vertragsschluss ist ausgeschlossen.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit seinem Zustandekommen und läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Bei monatlicher Abrechnung kann jede Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Bei jährlicher Abrechnung kann jede Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode kündigen; andernfalls verlängert sich der Vertrag um jeweils zwölf Monate.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume oder mit einem Betrag in Höhe von zwei Abrechnungszeiträumen in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 10 Prüfung der Nutzungsberechtigung

(1) Die Software prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Nutzungsberechtigung fortbesteht. Dabei werden ausschließlich folgende Angaben übermittelt:

a) der Lizenzschlüssel, b) eine zufällige, bedeutungsfreie Kennung der Installation, c) die Bezeichnung des Produkts, d) die installierte Version, e) die Angabe, ob es sich um eine produktive Installation handelt.

Die Aufzählungen in diesem Paragraphen und in § 10a sind abschließend.

(2) Weitere Angaben werden im Rahmen dieser Prüfung nicht übermittelt, insbesondere keine Domain, keine Bestandsdaten, keine Umsatz- oder Auftragszahlen und keine Daten von Kunden des Kunden. Die Auftragszahl reist über die gesonderte Nutzungsmeldung nach § 10a; die beiden Übermittlungen sind getrennt und werden nicht zusammengeführt. Der Kunde kann die übermittelten Angaben jederzeit im Kundencenter einsehen.

(3) Die Prüfung erfolgt nicht bei jedem Aufruf. Das Ergebnis wird gespeichert und bleibt für mindestens 30 Tage gültig, gefolgt von einer Nachfrist von weiteren 30 Tagen.

(3a) Mehrere Installationen desselben Kunden dürfen denselben Lizenzschlüssel verwenden (§ 3 Abs. 3). Sie unterscheiden sich durch die Kennung nach Absatz 1 Buchstabe b; eine zusätzliche Installation löst weder eine Warnung noch eine Einschränkung aus.

(4) Ist der Prüfdienst des Anbieters nicht erreichbar, bleibt das zuletzt gespeicherte Ergebnis unbefristet gültig. Eine Störung auf Seiten des Anbieters führt nicht zu einer Einschränkung der Nutzbarkeit.

§ 10a Nutzungsmeldung

(1) Die Software übermittelt dem Anbieter einmal täglich die Zahl der Aufträge des Kunden. Dabei werden ausschließlich folgende Angaben übermittelt:

a) der Lizenzschlüssel, b) eine zufällige, bedeutungsfreie Kennung der Installation, c) die Bezeichnung des Produkts, d) die Angabe, ob es sich um eine produktive Installation handelt, e) je Kalendermonat eine Zahl: die Anzahl der Aufträge.

Diese Aufzählung ist abschließend.

(2) Weitere Angaben werden nicht übermittelt, insbesondere keine Beträge, keine Umsätze, keine Artikel, keine Kunden des Kunden und keine einzelnen Vorgänge. Der Anbieter nimmt weitere Angaben nicht entgegen; eine Meldung, die sie enthält, wird zurückgewiesen.

(3) Übermittelt wird nur aus produktiven Installationen. Meldungen aus nicht-produktiven Installationen bleiben ohne Wirkung.

(4) Der Anbieter verwendet die Angaben ausschließlich zur Abrechnung dieses Vertrages. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO. Eine Zusammenführung mit den Angaben nach § 10 findet nicht statt.

(5) Melden mehrere Installationen desselben Kunden, so ist die Bemessung die Summe ihrer Angaben je Monat. Eine spätere Meldung derselben Installation ersetzt ihre frühere.

(5a) Der Kunde kann die übermittelten Angaben und den daraus folgenden Stand jederzeit im Kundencenter einsehen, aufgeschlüsselt nach Produkt.

(5b) Wird eine Stufe überschritten, schränkt das nichts ein. Es wirkt allein auf die Vergütung nach § 7a Abs. 7. Insbesondere wird kein Kassen-, Bestell- oder Verwaltungsbetrieb unterbrochen, verzögert oder gesperrt.

(6) Unterbleibt die Meldung, hat das keine Wirkung auf die Nutzbarkeit der Software. Insbesondere wird der Betrieb nicht eingeschränkt und die Lizenzprüfung nicht beeinflusst. Es gilt dann § 7a Abs. 5.

(7) Der Kunde kann die Meldung unterbinden. Er erklärt seine Stufe dann nach § 7a Abs. 5.

§ 11 Zahlungsverzug und Leistungsstufen

(1) Bei Zahlungsverzug gelten gestuft die folgenden Wirkungen:

Verzug Wirkung
bis 14 Tage keine Wirkung auf die Software
15 bis 30 Tage Hinweis in der Verwaltungsoberfläche, nur für Benutzer mit Administratorrecht
31 bis 60 Tage kein Bezug neuer Versionen und keine Bereitstellung neuer Erweiterungen; Sicherheitsaktualisierungen bleiben verfügbar
ab 61 Tagen Recht des Anbieters zur außerordentlichen Kündigung nach § 9 Abs. 3

(2) Der Anbieter unterbricht den Betrieb der Software nicht. Insbesondere werden weder die Annahme von Bestellungen noch der Kassenbetrieb noch der Zugriff auf Daten noch die Verwaltungsoberfläche gesperrt oder in ihrer Geschwindigkeit beeinträchtigt. Die Software enthält keine Vorrichtung, mit der der Anbieter den Betrieb beim Kunden unterbinden könnte.

(3) Sicherheitsaktualisierungen sind von jeder Stufe ausgenommen.

§ 12 Mängel

(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software während der Vertragslaufzeit die in der Leistungsbeschreibung genannte Beschaffenheit aufweist.

(2) Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 536a BGB unberührt.

(3) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform an und beschreibt sie so, dass sie nachvollzogen werden können.

(4) Unerhebliche Beeinträchtigungen der Tauglichkeit bleiben außer Betracht.

(5) Ein Mangel liegt nicht vor, soweit die Beeinträchtigung auf einer Änderung des Kunden (§ 4 Abs. 2), auf einer Betriebsumgebung außerhalb der Mindestanforderungen, auf Erweiterungen Dritter oder auf einer nicht eingespielten Sicherheitsaktualisierung beruht.

§ 13 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens auf [die für zwölf Monate zu zahlende Vergütung].

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung durch den Kunden (§ 6 Abs. 2) zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 14 Rechte Dritter

(1) Der Anbieter stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Schutzrechten durch die vertragsgemäße Nutzung der Software beruhen, sofern der Kunde den Anbieter unverzüglich unterrichtet, die Auseinandersetzung dem Anbieter überlässt und keine Anerkenntnisse abgibt.

(2) Der Anbieter kann in diesem Fall die Software so ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, oder den Vertrag außerordentlich kündigen und die für den nicht genutzten Zeitraum gezahlte Vergütung erstatten.

(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Verletzung auf einer Änderung des Kunden oder auf Erweiterungen Dritter beruht.

§ 15 Datenschutz

(1) Betreibt der Kunde die Software auf eigener Infrastruktur, ist er für die darin verarbeiteten personenbezogenen Daten allein Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Anbieter erhält keinen Zugriff auf diese Daten.

(2) Für die nach § 10 übermittelten Angaben ist der Anbieter eigener Verantwortlicher. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

(3) Erbringt der Anbieter Leistungen, bei denen er auf personenbezogene Daten des Kunden zugreift — insbesondere bei Fernwartung oder beim Betrieb von Testinstanzen —, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser geht diesen Bedingungen insoweit vor.

§ 16 Vertragsende

(1) Mit Beendigung des Vertrages endet das Nutzungsrecht nach § 3. Die weitere Nutzung der Software ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht gestattet.

(2) Der Kunde hat die Software nach Vertragsende zu deinstallieren. Sicherungskopien, die aufbewahrungspflichtige Unterlagen enthalten, dürfen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt und zu diesem Zweck in Betrieb genommen werden.

(3) Die Daten des Kunden bleiben bei ihm. Der Anbieter macht sie nicht unzugänglich und unternimmt keine Maßnahmen, die den Betrieb der Installation über das Vertragsende hinaus technisch verhindern.

(4) Die Software stellt Ausfuhrmöglichkeiten für die Stammdaten und Belege des Kunden in gängigen Formaten bereit.

§ 17 Änderungen dieser Bedingungen

(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung oder an eine Änderung des Leistungsumfangs erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

(2) Der Anbieter teilt die Änderung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen, gilt die Änderung als angenommen. Auf die Bedeutung des Schweigens weist der Anbieter in der Mitteilung hin.

(3) Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Willich, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(5) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.